Wimar Wysluch VDI

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Aachen

Personal- und Betriebszertifizierung für Arbeiten an Kälte-, Klima, Wärmepumpen EU Verordnung 303/2008.

Vor dem Hintergrund der umweltrelevanten, technischen und insbesondere der sicherheitstechnischen Aspekte, muss gemäß EU Verordnung 303/2008 garantiert werden, dass die Installation, Wartung, Dichtheitsprüfung und sonstige Überprüfung der technischen Anlagen gemäß EU – Verordnungen 2037/2000 und 842/2006 ausschließlich in der Hand von zertifizieren Fachbetrieben und sachkundigem, zertifizierten Personal liegt.

 

Die Anforderungen der einzusetzenden sachkundigen Personen zur Dichtheitsprüfung sowie Installation,Wartung und Instandhaltung sind solche, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung profunde Kenntnisse auf dem Gebiet der Kältetechnik haben und über ein Zertifikat verfügen.

Sie müssen die einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sicher anwenden können, damit der arbeitssichere Zustand von Kälte- Klima- und Wärmepumpenanlagen umfassend beurteilt werden kann.

Wichtig dabei ist, das es nicht ausreicht, dass der Betrieb oder jemand im Betrieb entsprechend zertifiziert ist sondern alle Personen die an Aktuell an der Anlagen Tätigkeiten ausführen Persönlich uneingeschränkt für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert sein müssen !

Beispielsweise ist auch der Einbau oder die Vormontage einer Klima- oder Wärmepumpenanlage durch nicht zertifiziertes Personal damit verboten und unter Strafe gestellt (bis zu € 50.000,00 je Anlage) . Im Zweifel muss sowohl der Betreiber wie auch der Betrieb und die Person, die arbeiten ausführt obwohl sie nicht über das entsprechende Zertifikat verfügt mit einem Bußgeld rechnen. Selbst ein Kälteanlagenbauer- (Mechatroniker für Kältetechnik) Geselle- oder Meister, der das Zertifikat nicht hat macht sich hier definitiv Strafbar!

 

In meiner Täglichen Praxis höre ich des öfteren, dass es keine Kontrollen gebe und mann abwartet bis es diese Kontrollen gibt und dann eventuell diese unterlagen erstellt oder seiner Wartungspflicht erst nachkommen möchte wenn es Kontrollen gibt.

Diese Haltung kann zu einer Strafanzeige führen und ist meines Wissens nach aktuell bereis mit Strafen von über € 180.000,-- geahndet worden.

Aktuelles

  • 42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige

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    Am 19. August 2017 ist die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) ist am 19. August 2017 in Kraft getreten. Darin enthalten ist in § 14 die Pflicht zur Überprüfung des Anlagenbetriebes durch z. B. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

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  • AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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    AwSV tritt am 01.08.2017 in kraft!

    Diese ist im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22 vom 21. April 2017 veröffentlicht worden.

    Somit ersetzt diese, die bisherigen 16 Länderverordnung und die VUmwS ab 01.08.2017.

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  • Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Energetische Inspektion an Klima- und Lüftungsanlagen

    Seit 2007 ist an allen Klimaanlagen ab 12 kW Kälteleistung alle 10 Jahre eine energetischen Inspektion durchzuführen.

    Ab November 2020 ist diese Inspektion nach §74 Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Durchzuführen

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  • Durchführungs- verordnungen zur F-Gase-Verordnung 517/2014

     
    Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und VO (EG) 308/2008
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