Wimar Wysluch VDI

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Aachen

StatusCheck

StatusCheck-Förderung

Der StatusCheck ist eine Einstiegsförderung, die Auskunft über das Klimaschutzpotential einer in Betrieb befindlichen Kälteanlage gibt. Sie besteht aus zwei Bestandteilen: erstens aus einer umfangreichen, technischen Bestandsaufnahme durch einen Sachkundigen und zweitens aus einer detaillierten Berechnung eines Antragsteller-, hersteller- und anbieterunabhängigen Dienstleisters.

Förderbar ist ein StatusCheck, wenn:

  • der Jahresenergieverbrauch der Kälteanlage mindestens 50 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs beträgt und
  • die jährlichen Kosten je Kälteanlage für elektrische Energie und Leistung mindestens 15.000 Euro und / oder der Energieverbrauch je Kälteanlage mindestens 150.000 Kilowattstunden beträgt

Der Fördersatz beträgt 75 Prozent der in Rechnung gestellten Kosten für den StatusCheck, maximal jedoch 1.000 Euro. Bei Anlagen mit besonderem Berechnungsaufwand beträgt die Förderung 75 Prozent der in Rechnung gestellten Kosten des StatusChecks, maximal jedoch 1.300 Euro. Bitte Beachten Sie, dass die kosten für den StatusCheck höher sein können.

Wie und wann können Sie einen Zuschussantrag stellen?

Der Antrag ist unter Verwendung des vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgeschriebenen Antragsvordrucks mit Originalunterschrift zu stellen.

 

Aktuelles

  • 42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige

    42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige

    Am 19. August 2017 ist die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) ist am 19. August 2017 in Kraft getreten. Darin enthalten ist in § 14 die Pflicht zur Überprüfung des Anlagenbetriebes durch z. B. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

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  • AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 

    AwSV tritt am 01.08.2017 in kraft!

    Diese ist im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22 vom 21. April 2017 veröffentlicht worden.

    Somit ersetzt diese, die bisherigen 16 Länderverordnung und die VUmwS ab 01.08.2017.

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  • Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Energetische Inspektion an Klima- und Lüftungsanlagen

    Seit 2007 ist an allen Klimaanlagen ab 12 kW Kälteleistung alle 10 Jahre eine energetischen Inspektion durchzuführen.

    Ab November 2020 ist diese Inspektion nach §74 Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Durchzuführen

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  • Durchführungs- verordnungen zur F-Gase-Verordnung 517/2014

     
    Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und VO (EG) 308/2008
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