Wimar Wysluch VDI

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Aachen

Schiedsgutachten

Wenn Uneinigkeit über die erfolgte Lieferung und / oder Leistung, Installation oder Funktion einer Anlage herrschen, ist oftmals die Sachverständige Hilfestellung erforderlich um die Probleme zu lokalisieren und endsprechende Lösungen vorzuschlagen.

Schiedsgutachten werden aufgrund einer zu treffenden Vertraglichen Vereinbarung der streitenden Parteien angefertigt. Da sich oft schon durch verschiedene umstände eine Situation ergeben hat, in der die Probleme nicht mehr Sachlich unter den Parteien eigenständig geregelt werden können.

Sofern der Vertrag die vorsieht, sind die Ergebnisse des Schiedsgutachten für die Parteien rechtsverbindlich.

Zielsetzung ist, dass der von beiden Seiten akzeptierte Sachverständige in Form eines Gutachtens eine Einigung herbeiführt ohne das Gerichte bemüht werden müssen.

Eine Schiedsgutachterliche Entscheidung lässt im Einzelfall eine gerichtliche Überprüfung zu, sofern grobe Fehler gemacht wurden.

Diese fachliche Schiedsrichterfunktion ist sehr Erfolg versprechend, da hier den Parteien ein Weg angeboten wird, ohne lange Laufzeiten und hohe Kosten in einem Prozess ihren Konflikt einvernehmlich beizulegen.

Bei einem Schiedsgutachten können auch die Anwälte der Parteien oder ein Notar beteiligt werden, um die Erfüllung der durch Sachverständigen gefundenen Vereinbarungen zwischen den Parteien juristisch zu begleiten.

Das Honorar für einen Schiedsgutachter wird, wie bei privaten Aufträgen, bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss festgelegt und wird fällig wenn ein Schiedsgutachten erstattet werden soll.

Die Kosten werden nach der Festlegung des Schiedsgutachters zwischen den Parteien aufgeteilt.

Ein Schiedsgerichtsverfahren hingegen ist formell und muss mit juristischer Begleitung ablaufen. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts erhält verbindlichen Charakter und dies wird zu Beginn des Verfahrens bereits durch die beteiligten Parteien anerkannt.

 

Aktuelles

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  • AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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    Diese ist im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22 vom 21. April 2017 veröffentlicht worden.

    Somit ersetzt diese, die bisherigen 16 Länderverordnung und die VUmwS ab 01.08.2017.

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  • Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

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  • Durchführungs- verordnungen zur F-Gase-Verordnung 517/2014

     
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