Wimar Wysluch VDI

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Aachen

R 22 Verbot?... keine Panik!

Sehr viel Unsicherheit und Irritation herrscht über das Thema Serviceverbot für Teilalogenierte Kältemittel. Noch mehr Druck machen hier Hersteller und Vertreiber von so genannten “drop in” (Ersatzkältemitteln) Kältemitteln auf Betreiber und Fachbetriebe um Ihre Produkte an den Markt zu bringen.

Daher nehme ich hier Stellung zum aktuellen Thema:

1. Verboten sind seid dem 01.01.2010:

Alle teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe H-FCKW, wie z.B. R22, R123, R141b (bereits 1991 beschlossen)!

Der Weiterbetrieb von Kälteanlagen mit R 22 als Kältemittel oder einem Kältemittel welches R22 enthält ist grundsätzlich möglich und auch Gesetzeskonform solange kein Defekt auftritt oder Nachfüllen erforderlich ist!

Ein Umrüsten bei bestehenden, dichten und nicht reparaturbedürftgen Anlagen ist nicht erforderlich!

Wer behauptet eine Umrüstung ist in jedem Falle erforderlich, ist nicht richtig informiert!

Unser Tip: Setzen Sie keine Kältemittel wie R-422D, R-422A, R-417A und R-427A ein!

2. Grundlage für das Verbot:

EG-Verordnung bis 01.01.2010 EG 2037/2000 vom 29.05.2008 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Ab dem 01.01.2010 ist diese Verordnung  durch die Verordnung EG 1005/2009  ersetzt worden. weiter hat auch die Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen ChemOzonSchutzV vom 20.08.2008 weiter nationale Gültigkeit. Bei Überschneidungen ist immer die schärfere Verordnung anzuwenden!

Neben der Erfordernis einer Dokumentation für alle Anlagen und dem zwingenden Vorhandensein von lesbaren Typenschildern, ist auch eine Dichtheitskontrolle an allen Anlagen, unbhängig der Füllmenge mindestens einmal jährlich durchzuführen. Das gilt für Anlagen die R 22 (oder andere H-FCKW, FCKW) oder fluorierte ( R134a, R404a, R407C, R410a usw.) Kältemittel enthalten. Die Häufigkeit der Dichtheitskontrollen ergibt sich aus der jeweiligen EU Verordnung für ozonschädliche Kältemittel (wie R 22, ist das die EU VO 1005/2009. Für die anderen fluorierten Kältemittel ist das derzeit die  EU VO 842/2006 (eine Neufassung ist in Arbeit).

Sollte jedoch Kältemittel R 22 in der Anlage fehlen oder aus einem anderen Grund (z.b. Erweiterung der Anlage) ein beifüllen von Kältemittel erforderlich sein, so ist das verboten, sofern es sich um Frischware (neues Kältemittel) handelt. Mit recyceltem R 22 mit dazugehörigem endsprechendem Nachweis ist es auch hier möglich solches recyceltes R 22 in die Anlage einzufüllen. Das Erweitern einer solchen Anlage ist ohnehin verboten,  da seit dem 01.01.2000 keine Anlagen die R22 als Kältemittel enthalten oder darauf ausgelegt sind mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Umrüstung mit so genannten “Drop in” oder Retrofitkältemitteln wird von einigen Mitbewerbern empfohlen und durchgeführt. Dabei ergeben sich häufig Probleme (Leistung fehlt, Verdichter fällt aus, Anlage arbeitet ungeregelt, die Luftfeuchtigkeit oder der Energieverbrauch ändert sich zum Nachteil), da es für den kompletten Einsatzbereich von R22 kein wirklich geeignetes den Eigenschaften von R22 endsprechendes Ersatzkältemittel gibt. Empfehlen wir eine Inverstition zur Erneuerung der Anlage zu planen oder eine Umrüstung auf ein gängiges Kältemittel wie R 404a oder R 407C durchzuführen. Hier ist ein Austausch des Öls, des Ventils und eventuell einiger Druckschalter erforderlich diese Methode führt jedoch meist zum Erfolg.Weiter ist auch zu beachten, dass die vorgenannten Teile ohnehin “Verschleissteile” sind und allein schon daher von Zeit zu Zeit ausgetauscht werden müssen oder zumindest sollten.

Bei der Gesamtbetrachtung ist zu beachten, das Anlagen auf eine Betriebszeit von ca. 15 Jahren ausgelegt sind und das neue Anlagen rund 30% weniger Energie benötigen.

Sprechen Sie mich an. 02421 9780010

Der Ausstieg bzw. das R22 Verbot ist bereits da!

Fragen?, kontaktieren Sie michbitte mit dem Kontaktformular

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