Wimar Wysluch VDI

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Aachen

Dokumentation von:

Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen


Achtung Dokumentationsplicht gilt für alle Anlagen (auch unter 3 kg)!

Eine Kälteanlage, egal wie diese nun genannt wird (Kühlanlage, Wärmepumpe, Klimaanlage, Kaltwassersatz Raumentfeuchter, Getränkedurchlaufkühler, Kühlschrank, Kühltisch... usw.) ist immer gleich zu dokumentieren und vor (Wieder-)Inbetriebnahme zu prüfen. Auch die Kältemittelfüllmenge spielt hier keine Rolle. Eine Anlage mit 100 g Kältemittel ist genau so zu behandeln wie eine mit über 50.000 kg Kältemittel. Jedenfalls was die Dokumentation betrifft.

Die Prüfung von Kälteanlagen regelt u.a die DIN EN 378-2 (2008-06), hiernach ist Folgendes zu prüfen:

  • Druckfestigkeitsprüfung
  • ggf. ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen
  • Dichtheitsprüfung
  • Funktionsprüfung der Sicherheitsschalteinrichtungen
  • Konformitätsprüfung der Gesamtanlage
  • Prüfung, ob ein Typenschild vorhanden und lesbar ist, richtig ist und den aktuellen Regeln der Technik, dem Zustand der Anlage und ggfls. den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  • Diese Prüfungen müssen dokumentiert werden !

Grundsätzlich hat bei allen Anlagen eine gültige, vollständige Dokumentation verfügbar zu sein und die entsprechenden Typenschilder und sonstigen geforderten Bezeichungen an den Anlagen sach- und fachgerecht ausgeführt sein. Das ergibt sich allein schon aus der Logik dass man ja sonst nicht entscheiden kann ob die Anlage unter die verschärfte Dokumentationspflicht gehört oder nicht!

Für Verstöße gegen geltende Gesetze im Zusammenhang mit Dokumentation, Dichtheitsprüfungen oder die Ausführung von Arbeiten durch nicht entsprechend qualifiziertes Personal oder Firmen werden Bußgelder von € 50.000,-- verhängt. Bei Vorsatz können Bußgelder bis zu € 250.000,-- verhängt und ein Strafverfahren gegen den Betrieber oder auch gegen die Personen und Firmen die unzulässige Handlungen ausführen oder beauftragen angestrengt werden.

Anlagen die nicht, nicht richtig, nicht sichtbar oder nicht rechtzeitig dokumentiert werden, sind in jedem Fall mangelhaft. Allein diese Mangelhaftigkeit kann zu erheblichen Nachteilen sowohl für den Betreiber sowie für den Ersteller der Anlage führen.

Viele glauben es gibt eine Grenze von 3 kg Kältemittelfüllung unter der diese Prüfungen nicht erforderlich sind oder das Personal (meist Heizungsbauer oder Elektriker) mit einem so genannten 2,5 oder 3,0 Kilo Schein (Lehrgang Kältetechnik Grundlagen) alle Arbeiten durchführen können bzw dürfen. Das ist grundsätzlich eine falsche Annahme!

Der Unterschied ab 3 Kg Füllmenge liegt allein in der Durchführungs- und Dokumentationspflicht von regelmäßigen Dichtheitsprüfungen und sonstigen Reparaturen (incl. Personal, Betrieb mit entsprechender Ausbildung und Zertifikat usw.). Reparaturen, wesentliche Änderungen oder gar ein Kältemittelwechsel ist bei allen Anlagen auch unter 3,0 Kg zu dokumentieren!

Gemäß zahlreicher gesetzlicher Vorschriften sind Dichtheitsprüfungen unter Betriebsbedingungen nach einer erfolgten Druckfestigkeitsprüfungen durchzuführen.

Die DIN EN 378 Teil 2 (seite 40/41) beschreibt genauestens was hier zu tun ist. Weiter schreibt diese DIN EN 378-2 auch unter Punkt 6.3.2 vor das diese Prüfungen zu dokumentieren sind.

In der Regel sind die Komponenten (Innen- und Aussengerät bei einer Klimaanlage-; oder Verdampfer / Verflüssigereinheit bei einer Kühlanlage) bereits geprüft. Die Rohrleitungen werden dann nebst den Sicherheitseinrichtungen vor Inbetriebnahme mit entsprechendem Prüfdruck (Anlagennenndruck PS mal 1.1) geprüft. PS: ist bei den aktuell verwendeten Klimaanlagen die R410A als Kältemittel enthalten meist 41.5 bar * 1.1 = 45,65 bar. Diese Prüfung erfolgt üblicherweise mit getrocknetem Stickstoff. Diese Prüfungen sind ausschliesslich von sachkundigen Personen durchzuführen die über das entsprechende Werkzeug verfügen (dass bedeutet dabei haben und nicht irgendwo im Betrieb oder dem Kundendienstfahrzeug eines Kollegen der auf einer anderen Baustelle ist!). Übliches Werkzeug sind neben den üblichen Werkzeugen wie Schraubendreher, Zangen usw. auch Spezialwerkzeug wie Löt-, Bördel, Lecksuch-,- Entsorgungsgeräte auch ein Prüfleck sowie Messgeräte für Temperatur, Strom, Spannung und (Kältemittel-)druck.

Die Annahme Personen die eine Zertifizierung I-IV nach EU Durchführungsverordnung (DVO) 2015/2067 (Früher EU VO 303/2008) besitzen seien automatisch berechtigt diese (Druckfestigkeits-)prüfungen durchzuführen, ist so nicht richtig.

Personen die Arbeiten, Prüfungen oder Reparaturen an Anlagen durchführen, müssen eine Ausbildung besitzen, deren Inhalte in der DIN EN 13313 beschrieben sind. In Deutschland ist das der Kälteanlagenbauer bzw heute der Mechatroniker für Kältetechnik.

Die von der Industrie als gängige Praxis ausgeführte Lieferung der Kälteanlagen an nicht Fachleute (wie Heizungsbauer und Elektriker etc.) führt meiner Erfahrung nach, sehr oft zu Mangelhaftigkeit der Anlagen.

Planung, Auswahl , Montage und Standortwahl sind oft unzweckmäßig und nicht sachgerecht ausgeführt. Das führt neben der bereits genannten Mangelhaftigkeit oft zu schlechteren Leistungsziffern, Ausfall oder kompletten Unbrauchbarkeit der Anlagen.

Ein Fachhandwerker der sein Handwerk versteht braucht keine Unterstützung eines weiteren Technikers

Prüfen Sie ob Ihre Anlagen vollständig ausgeführt, geprüft und dokumentiert und den gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Gerne stehe ich für Ihre Fragen zur verfügung.

Wimar Wysluch

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