Wimar Wysluch VDI

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Aachen

Privatgutachten

Privatgutachten werden von Unternehmen, Einzelpersonen oder Rechtsanwälten (einer Partei) in Auftrag gegeben.

Privatgutachten sind Parteigutachten.

Diese werden vom Gericht als Parteivortrag gewertet. Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen werden in einer rechtlichen Auseinandersetzung aufgrund der nachgewiesenen Unabhängigkeit eher als Entscheidungshilfe anerkannt als Privatgutachten nicht bestellter Gutachter.

Wahrscheinlich ist jedoch, das das Gericht bei einer nachfolgenden Gerichtlichen Auseinandersetzung die Feststellungen des Privat beauftragten Sachverständigen durch einen weiteren Sachverständigen überprüfen lässt.

Die sachliche Richtigkeit und Unabhängigkeit wird dabei nie vernachlässigt.

Das Honorar für Privatgutachten wird individuell vereinbart. Üblicherweise wird hier nach Aufwand und Vorkasse abgerechnet.

Der Grundsatz der unparteilichen Bewertung bleibt auch bei einseitiger Beauftragung gewahrt.

Bei einer bereits bestehenden rechtlichen Auseinandersetzung können Sie mit einem Privatgutachten Ihre berechtigten technischen Einwände sachkompetent vortragen.

 

Aktuelles

  • 42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige

    42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige

    Am 19. August 2017 ist die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) ist am 19. August 2017 in Kraft getreten. Darin enthalten ist in § 14 die Pflicht zur Überprüfung des Anlagenbetriebes durch z. B. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

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  • AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 

    AwSV tritt am 01.08.2017 in kraft!

    Diese ist im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22 vom 21. April 2017 veröffentlicht worden.

    Somit ersetzt diese, die bisherigen 16 Länderverordnung und die VUmwS ab 01.08.2017.

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  • Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Energetische Inspektion an Klima- und Lüftungsanlagen

    Seit 2007 ist an allen Klimaanlagen ab 12 kW Kälteleistung alle 10 Jahre eine energetischen Inspektion durchzuführen.

    Ab November 2020 ist diese Inspektion nach §74 Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Durchzuführen

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  • Durchführungs- verordnungen zur F-Gase-Verordnung 517/2014

     
    Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und VO (EG) 308/2008
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