Wimar Wysluch VDI

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Aachen

öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind

unabhängig und unparteiich


Die Bezeichnung >> Sachverständiger<< ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt.

Die Folge ist, dass auch Sachverständige und Gutachter die nicht ausreichend qualifiziert ist sich als Sachverständiger bezeichnen kann.

Um wirkliche Experten von solchen vermeintlichen abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor.

Die öffentliche Bestellung bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf seinen Fachgebiet besonders Qualifiziert ist.

Die Aufgaben des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist die Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen, Produkten, Berechnungen und Preisen von Anbietern.

Als Sachverständiger bestellt und vereidigt werden kann, wer:

  • sein Fachgebiet aus betrieblicher Praxis kennt.
  • ein Fachmann mit überdurchschnittlichen Kenntnissen in seinem Fachgebiet ist und sich entsprechend auch schriftlich und mündlich zu Streitfällen äußern kann.
  • über die zur Abgabe von Gutachten erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt.
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet.
  • und die persönliche Eignung besitzt.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige übernehmen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen  die Rolle eines "Helfers der Richters", die den Sachverstand dieser Fachleute zu Rate ziehen.

Auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens können sie als Privatgutachter tätig werden und sich gutachterlich äußern zu:

  • erbrachten Lieferungen und Leistungen.
  • noch zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.
  • allen mit dem Fachgebiet in Zusammenhang stehenden Fragen.

Er kann z. B. zu Kostenvoranschlägen, Sanierungskonzepten, Zeit- und Restwertermittlungen im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen oder auch Versicherungsfällen Stellung nehmen.

 

Aktuelles

  • 42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige

    42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige

    Am 19. August 2017 ist die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) ist am 19. August 2017 in Kraft getreten. Darin enthalten ist in § 14 die Pflicht zur Überprüfung des Anlagenbetriebes durch z. B. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

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  • AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 

    AwSV tritt am 01.08.2017 in kraft!

    Diese ist im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22 vom 21. April 2017 veröffentlicht worden.

    Somit ersetzt diese, die bisherigen 16 Länderverordnung und die VUmwS ab 01.08.2017.

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  • Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Energetische Inspektion an Klima- und Lüftungsanlagen

    Seit 2007 ist an allen Klimaanlagen ab 12 kW Kälteleistung alle 10 Jahre eine energetischen Inspektion durchzuführen.

    Ab November 2020 ist diese Inspektion nach §74 Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Durchzuführen

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  • Durchführungs- verordnungen zur F-Gase-Verordnung 517/2014

     
    Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und VO (EG) 308/2008
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