öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind
unabhängig und unparteiich
Die Bezeichnung >> Sachverständiger<< ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt.
Die Folge ist, dass auch Sachverständige und Gutachter die nicht ausreichend qualifiziert ist sich als Sachverständiger bezeichnen kann.
Um wirkliche Experten von solchen vermeintlichen abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor.
Die öffentliche Bestellung bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf seinen Fachgebiet besonders Qualifiziert ist.
Die Aufgaben des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist die Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen, Produkten, Berechnungen und Preisen von Anbietern.
Als Sachverständiger bestellt und vereidigt werden kann, wer:
- sein Fachgebiet aus betrieblicher Praxis kennt.
- ein Fachmann mit überdurchschnittlichen Kenntnissen in seinem Fachgebiet ist und sich entsprechend auch schriftlich und mündlich zu Streitfällen äußern kann.
- über die zur Abgabe von Gutachten erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt.
- die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet.
- und die persönliche Eignung besitzt.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige übernehmen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die Rolle eines "Helfers der Richters", die den Sachverstand dieser Fachleute zu Rate ziehen.
Auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens können sie als Privatgutachter tätig werden und sich gutachterlich äußern zu:
- erbrachten Lieferungen und Leistungen.
- noch zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.
- allen mit dem Fachgebiet in Zusammenhang stehenden Fragen.
Er kann z. B. zu Kostenvoranschlägen, Sanierungskonzepten, Zeit- und Restwertermittlungen im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen oder auch Versicherungsfällen Stellung nehmen.