Wimar Wysluch VDI

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Aachen

Maschinenrichtline

(1) Mit der Richtlinie 98/37/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (4) wurde eine Konsolidifizierung der Richtlinie 89/392/EWG (5) vorgenommen. Da nun neue substanzielle Änderungen der Richtlinie 98/37/EG vorgenommen werden, ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, diese Richtlinie neu zu fassen.

 

(2) Der Maschinenbau ist ein wichtiger technischer Teilsektor und einer der industriellen Kernbereiche der Wirtschaft in der Gemeinschaft. Die sozialen Kosten der durch den Umgang mit Maschinen unmittelbar hervorgerufenen zahlreichen Unfälle lassen sich verringern, wenn der Aspekt der Sicherheit in die Konstruktion und den Bau von Maschinen einbezogen wird und wenn Maschinen sachgerecht installiert und gewartet werden.

 

Technische Unterlagen / Dokumentation

-Allgemeines-

Der Maschinenhersteller hat für alle Maschinen nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine technische Dokumentation, d. h. technische Unterlagen nach Anhang VII A zusammenzustellen. Diese technische Dokumentation wird auch schon mal „interne technische Dokumentation" genannt.

Die Maschinenrichtlinie erläutert hierzu in Anhang VII A:

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu beurteilen. Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken.

Herstellerpflichten für Maschinen

In Artikel 5 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie sind alle Anforderungen, die an das Inverkehrbringen und / oder die Inbetriebnahme von Maschinen gestellt werden, zusammengefasst. Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.

  • Verfügbarhalten der technischen Unterlagen / technischen Dokumentation.
  • Erforderliche Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen.
  • Zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
  • EG-Konformitätserklärung ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt.

CE-Kennzeichnung / CE-Zeichen anbringen.

Aktuelles

  • 42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige

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    Am 19. August 2017 ist die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) ist am 19. August 2017 in Kraft getreten. Darin enthalten ist in § 14 die Pflicht zur Überprüfung des Anlagenbetriebes durch z. B. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

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  • AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 

    AwSV tritt am 01.08.2017 in kraft!

    Diese ist im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22 vom 21. April 2017 veröffentlicht worden.

    Somit ersetzt diese, die bisherigen 16 Länderverordnung und die VUmwS ab 01.08.2017.

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  • Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Energetische Inspektion an Klima- und Lüftungsanlagen

    Seit 2007 ist an allen Klimaanlagen ab 12 kW Kälteleistung alle 10 Jahre eine energetischen Inspektion durchzuführen.

    Ab November 2020 ist diese Inspektion nach §74 Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Durchzuführen

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  • Durchführungs- verordnungen zur F-Gase-Verordnung 517/2014

     
    Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und VO (EG) 308/2008
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