Gerichtsgutachten
Bei Gerichtsgutachten Erfolgt die Beauftragung durch das Jeweilige Gericht.
- Der Sachverständigenbeweis wird im Zivilprozess von den Rechtsanwälten (Verfahrensparteien) des Rechtsstreits beim Gericht beantragt.
- Die Erstattung von Gutachten erfolgt durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
- Der Auftraggeber ist hierbei das Gericht.
- Der Sachverständige erhält als Auftragsbeschreibung einen Beweisbeschluss. In diesem Beschluss ist der Auftragsgegenstand bzw. die so genannten Beweisfragen formuliert.
- Das Sachverständigenhonorar richtet sich nach den Vorgaben des Justiz Vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) und wird entsprechenden aufgewendeten Stunden und der Honorargruppe berechnet.
- Diese Verfahren können auch als eigenständige so genannte selbständige Beweisverfahren durchgeführt werden. Dass kann den Vorteil haben, dass nach Erstellung des Gutachtens Einigung zwischen den Parteien erzielt werden kann und somit das rechtliche Verfahren gegebenenfalls kürzer und kostengünstiger sein kann, da die Parteien sich ausgergerichtlich einigen.