42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige
Am 19. August 2017 ist die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) ist am 19. August 2017 in Kraft getreten. Darin enthalten ist in § 14 die Pflicht zur Überprüfung des Anlagenbetriebes durch z. B. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb folgender Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann:
Verdunstungskühlanlagen <= 5MW
Verdunstungskühlanlagen > 5MW
Kühltürme
Nassabscheider.
Der Gesetzgeber hat der 42. BlmSchV, zugestimmt, die u.a. den hygienischen Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern sicherstellen soll.
Verdunstungskühlanlagen sind als mögliche Quelle legionellenhaltiger Aerosole bekannt und stellen somit ein Risiko für Legionellen-Erkrankungen dar. In einigen Fällen wie in z.B in Warstein mit teils tödlichem Verlauf.
Die beschlossene „42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV)“ basiert auf der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2.
Wichtige Elemente der neuen Verordnung sind:
- Anzeigepflicht (Registrierung) für neue und bestehende Anlagen
- Meldepflicht von Grenzwertverletzungen bei Legionellen im Rahmen der Überwachung
Zur Überprüfung gehört z.B.:
- Untersuchungen:
› Nach Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme: innerhalb 4 Wochen
› bei bestehenden Anlagen: bis vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung
› bei Anlagen, die nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind: innerhalb zwei Wochen nach der Wiederaufnahme des Betriebes - Gefährdungsbeurteilung vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme der Anlage durch eine hygienisch fachkundige Person
- Laboruntersuchungen und die dafür erforderlichen Probenahmen nur durch akkreditierte Prüflabore
- Untersuchungsintervalle Legionellen:
› Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider: alle drei Monate
› Kühltürme: jeden Monat - Jährliche Berichterstellung
- Führung eines Betriebstagebuches
- (vorübergehende) Betriebseinstellung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz bei zu hohen Werten