Wimar Wysluch VDI

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Aachen

Betreiberpflichten an Kälte – Klima – Wärmepumpen  und Lüftungsanlagen

Aufgaben und Lösungen zur Übernahme der Betreiberpflichten durch Fachbetriebe, Fachpersonal und Sachverständige

Aufgrund der neuerlichen Gesetzgebung im Bezug auf das Betreiben von Kälte-, Klima- Wärmepumpen- und, bei gewisser Ausstattung, auch bei Lüftungsanlagen (RLT-Anlagen). Betreiber haben viele Regeln zu beachten bzw. Unterlagen vorzuhalten.

Der für Kälte- und Klimaanlagen erforderliche Umfang, der Dokumentation, der sich aus der DIN EN 378 (Teil 1-4), der BGR 500 (Teil 2.35), der EG-Maschinenrichtlinie oder der entsprechenden EU-Verordnungen (EU VO 517/2014) ergibt, ist erheblich.

Ich schätze, dass für mindestens 85 % der derzeit auf dem Markt befindlichen Anlagen diese Unterlagen nicht vorhanden sind, nicht richtig erstellt wurden, nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind. Dies kann bei endsprechenden Kontrollen durch die zuständige Behörde, wiederum Busgelder und gegebenenfalls Strafverfahren nach sich ziehen.

Die Ordnungsgemäße Anlagendokumentation ist für jede Anlage vorzuhalten, egal ob Privat oder Gewerblich!

Es gibt grundsätzlich die Pflicht des Betreibers oder Eigentümers, dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei Kältemittel von der Anlage in die Atmosphäre entweichen kann. Hierzu gibt es zunächst auch keine Begrenzung der Anlagengröße bezogen auf die Füllmenge oder CO2 Äquivalent, was viele Betreiber und auch Fachbetriebe glauben (die oft zitierte 3 kg Grenze gibt es nicht).

Ab einer Füllmenge von 3 kg (Bis ende 2014) und ab 01.01.2015 einen CO2 Aquivalent von wird die Vorlage der Dichtheitsprüfung gegenüber behörden nach CO2 Äquvalent berechnet!

Ab diesem CO2 Äquivalent (bzw. früher der 3 kg Grenze) ändern sich lediglich die Aufzeichnungspflichten und die Pflicht der Dokumentation einer mindestens jährlichen Dichtheitskontrolle

Kältemittel GWP-Wert ab 5 Tonnen
jährliche
Kontrolle ab
ab 10 Tonnen
(hermetische
Systeme)
ab 50 Tonnen
halbjährliche
Kontrolle ab
ab 500 Tonnen
vierteljährliche
Kontrolle ab
R134a 1'430 3,5 kg 7,0 kg 35 kg 350 kg
R404A 3'922 1,3 kg 2,6 kg 13 kg 130 kg
R407C 1'774 2,8 kg 5,6 kg 28 kg 280 kg
R410A 2'088 2,4 kg 4,8 kg 24 kg 240 kg

Diese Arbeiten dürfen ausschließlich von Personen ausgeführt werden, die hierfür zertifiziert sind, in Betrieben die zertifiziert sind und darüber hinaus über die nötige Ausstattung verfügen.

Betreiberpflichten warum es sie gibt und woher diese Pflichten kommen.

  1. Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt die Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften gemäß dem Stand der Technik vor.
  2. Viele Verordnungen der einzelnen Berufsverbände und Berufsgenossenschaften schreiben die Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften vor.
  3. Immer neue EU Vorschriften werden zum Schutz der Umwelt, zur Energieeinsparung und zum sonstigen Emissionsschutz erlassen.
  4. Normen sind zwar nicht Gesetzen gleichgestellt, werden jedoch in Gerichts- oder sonstigen Bewertungsverfahren allgemein oft als Grundlage für eine Bewertung herangezogen!
  5. Die Betriebssicherheit einzelner Anlagen, der Umweltschutz in Gänze und Verantwortung gegenüber allen Mitmenschen machen die Einhaltung gewisser Grundlagen unabdingbar.

Welche Vorschriften sind einzuhalten sind oder Grundlage für die Betreiberpflichten sind.

Sehr viele Gesetze und Vorschriften sind einzuhalten.

Dies gilt sowohl seitens des Betreibers als auch des Anlagenbauers oder des Wartungs- und Instandhaltungspersonals.

Aufgrund der Fülle der Vorschriften die aus Randbereichen oder der sich Laufend ergebenden Änderungen ergibt, stelle ich Ihnen auf den folgenden Seiten viele Vorschriften vor ohne den den Anspruch zu erheben, das diese immer zu 100% vollständig und Aktuell sind.

Aktuelles

  • 42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige

    42. BlmSchV Überprüfung nach § 14 durch Sachverständige

    Am 19. August 2017 ist die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) ist am 19. August 2017 in Kraft getreten. Darin enthalten ist in § 14 die Pflicht zur Überprüfung des Anlagenbetriebes durch z. B. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

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  • AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 

    AwSV tritt am 01.08.2017 in kraft!

    Diese ist im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22 vom 21. April 2017 veröffentlicht worden.

    Somit ersetzt diese, die bisherigen 16 Länderverordnung und die VUmwS ab 01.08.2017.

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  • Energetische Inspektion nach § 74 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Energetische Inspektion an Klima- und Lüftungsanlagen

    Seit 2007 ist an allen Klimaanlagen ab 12 kW Kälteleistung alle 10 Jahre eine energetischen Inspektion durchzuführen.

    Ab November 2020 ist diese Inspektion nach §74 Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Durchzuführen

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  • Durchführungs- verordnungen zur F-Gase-Verordnung 517/2014

     
    Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und VO (EG) 308/2008
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